Gefahrgut auf einer Palette unterliegt weiterhin allen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften, die für die einzelnen Versandstücke gelten. Wer Versandstücke auf eine Palette setzt und umwickelt, bildet entweder eine Ladeeinheit oder eine Umverpackung (Overpack); die Vorschriften (ADR für den Straßenverkehr in Europa, der IMDG-Code für die Seefahrt, die ICAO-Technischen Anweisungen und IATA-Regeln für die Luftfracht) legen fest, wann zusätzliche Kennzeichen nötig sind und wie die Ladung gesichert werden muss.
Die Vorschriften im Überblick
Die Gefahrgutvorschriften sind je Verkehrsträger getrennt, bauen aber auf den UN-Modellvorschriften auf. Jeder Verkehrsträger wendet sie in einem eigenen Regelwerk an:
| Verkehrsträger | Regelwerk | Hinweise |
|---|---|---|
| Straße (Europa und viele Nachbarländer) | ADR | Alle zwei Jahre überarbeitet |
| See | IMDG-Code | Gilt für Schiffs- und Hafenbetrieb; Änderungen werden in Zyklen verabschiedet |
| Luft | ICAO-Technische Anweisungen; IATA-Gefahrgutvorschriften | Strengere Mengen- und Verpackungsgrenzen |
| Schiene (Europa) | RID | An das ADR angeglichen |
| Binnenwasserstraßen (Europa) | ADN |
Stets ist die am Versandtag gültige Ausgabe anzuwenden. Eine geschulte, zertifizierte Person (ein Gefahrgutbeauftragter oder eine Person mit der für den Verkehrsträger vorgeschriebenen Schulung) sollte für Einstufung und Dokumentation verantwortlich sein; dieser Artikel beschreibt nur allgemeine Grundsätze.
Ladeeinheit oder Umverpackung
Die Vorschriften unterscheiden zwei Arten, Versandstücke auf einer Palette zusammenzufassen:
- Ladeeinheit. Die Versandstücke werden gemeinsam gesichert, typischerweise durch Stretchfolie, Umreifung oder Schrumpfhaube, sodass sie als eine Einheit gehandhabt werden können. Die Versandstücke bleiben einzeln gekennzeichnet und bezettelt und müssen sichtbar bleiben oder außen gekennzeichnet werden.
- Umverpackung (Overpack). Eine von einem einzelnen Absender verwendete Umschließung, die ein oder mehrere Versandstücke enthält und eine Handhabungseinheit bildet. Nach den Vorschriften gilt eine Palette mit umwickelten Versandstücken als Umverpackung.
Der IMDG-Code (Abschnitt 5.1.2) veranschaulicht das Prinzip. Er verlangt, dass eine Umverpackung den richtigen technischen Namen, die UN-Nummer und die Gefahrzettel aller enthaltenen Versandstücke trägt, es sei denn, die Kennzeichen und Gefahrzettel aller enthaltenen Versandstücke sind durch die Umverpackung hindurch sichtbar. Sind sie nicht sichtbar, muss die Umverpackung mit dem Wort „OVERPACK“ in mindestens 12 mm hohen Buchstaben gekennzeichnet werden. Der Code verlangt außerdem, dass Versandstücke mit Ausrichtungspfeilen in die richtige Richtung gestellt werden und dass jedes Versandstück der Ladeeinheit seine Kennzeichen und Gefahrzettel behält. Das ADR enthält parallele Anforderungen. Die jeweils geltende Ausgabe ist zu prüfen, da Schriftgrößen und Sprachregeln je Vorschrift abweichen können.
| Situation | Typische Anforderung |
|---|---|
| Versandstücke durch klare Folie sichtbar | Kennzeichen und Gefahrzettel bleiben lesbar; die OVERPACK-Kennzeichnung ist unter Umständen nicht nötig |
| Undurchsichtige Umwicklung oder Karton über der Ladung | Zettel außen wiederholen oder OVERPACK und die UN-Nummern anbringen |
| Verschiedene UN-Nummern in einer Umverpackung | Jede UN-Nummer angeben; Trennvorschriften und Zusammenladeverbote prüfen |
| Ausrichtungspfeile an Versandstücken | Palette so beladen, dass die Pfeile nach oben zeigen |

Auswahl der Palette
Die Palette ist selbst keine UN-zugelassene Verpackung, gehört aber zur Ladung und beeinflusst die Sicherheit. Zu beachten sind:
- Festigkeit und Zustand. Die Palette muss die Last ohne Durchbiegen oder Einsturz tragen, ohne gebrochene Bretter oder überstehende Nägel, die Verpackungen durchstechen könnten. Siehe Tragfähigkeit von Paletten.
- Grundfläche. Versandstücke sollten nicht über den Palettenrand überstehen, da dies sie Stößen aussetzt und die Stapelung beeinträchtigt.
- Material. Viele Versender verwenden für Flüssigkeiten Kunststoff oder Metall, weil Verschüttetes sich leichter auffangen lässt und Holz Leckagen aufsaugen kann. Mit Gefahrgut verunreinigtes, saugfähiges Holz ist selbst eine Gefahr und muss unter Umständen als gefährlicher Abfall entsorgt werden. Holzpaletten sind mit ISPM-15-Behandlung für den Export weit verbreitet; siehe ISPM 15.
- Auffangvorrichtung. Für Flüssigkeiten können Auffangpaletten (mit integrierter Wanne) oder Tropfwannen nach Arbeitsschutzrecht vorgeschrieben sein, und das Wannenvolumen ist in vielen Ländern durch Umwelt- oder Brandschutzvorschriften geregelt.
- Statische Elektrizität und Funken. Explosionsgefährdete Atmosphären können leitfähigen Kunststoff, funkenfreie Materialien oder antistatische Paletten erfordern.
Für die UN-Zulassung geprüfte Versandstücke tragen ein Stapelprüfzeichen; Palette und Stapelhöhe müssen innerhalb der Grenzen der Zulassung der Verpackung bleiben. Wird über die zulässige Stapellast hinaus geladen, kann die Zulassung der Versandstücke erlöschen.

Ladungssicherung
Gefahrgut muss im Transport gegen Verrutschen gesichert werden, und die Ladung auf der Palette muss in sich stabil sein. Das ADR verlangt, dass Versandstücke so gesichert und im Fahrzeug verstaut werden, dass sie sich unter normalen Bedingungen nicht bewegen können; der CTU-Code von IMO/ILO/UNECE bietet Hinweise zum Packen von Güterbeförderungseinheiten, einschließlich Containern. Allgemeine Hinweise zur Sicherung finden sich unter Normen zur Ladungssicherung, die Folien- und Umreifungsverfahren unter Paletten mit Stretchfolie sichern.
Praktische Maßnahmen sind:
- Verbund- oder Säulenstapelung je nach Form der Versandstücke, ohne Überstand.
- Umwicklung, die die Ladung hält, mit Kantenschutz oder Deckblatt für zusätzliche Steifigkeit.
- Umreifung für schwere Fässer und IBC.
- Blockieren und Verspannen im Fahrzeug oder Luftkissen in Containern; siehe Staumaterial und Blockieren.
- Unverträgliche Stoffe nach den Trenntabellen getrennt halten.
Dokumentation und Zettel
Das Beförderungspapier (Gefahrgutbegleitschein oder multimodale Erklärung) muss UN-Nummer, richtigen technischen Namen, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe, Anzahl und Art der Versandstücke sowie die Gesamtmenge enthalten. Wird eine Umverpackung verwendet, muss das Papier dies angeben. Warntafeln am Fahrzeug oder Container sind von den Gefahrzetteln der Versandstücke getrennt zu betrachten und richten sich nach der Gesamtladung.
Logistiketiketten wie das SSCC-Etikett können auf der Palette angebracht werden, dürfen aber die Gefahrzettel und Kennzeichen nicht verdecken.
Häufige Fragen
Muss ich eine Palette mit „OVERPACK“ kennzeichnen?
Nach dem IMDG-Code ist die OVERPACK-Kennzeichnung erforderlich, wenn die Kennzeichen und Zettel der enthaltenen Versandstücke nicht zu sehen sind. Sind sie durch die Folie sichtbar, müssen sie nicht wiederholt werden. Die für den jeweiligen Verkehrsträger geltende Ausgabe des ADR oder des IMDG-Codes ist zu prüfen.
Ist die Palette Teil der UN-Verpackungszulassung?
Nein. Die Verpackung (Fass, Kanister, Kiste oder IBC) trägt das UN-Spezifikationszeichen. Die Palette ist Teil der Ladeeinheit und muss dafür geeignet sein, wird aber selbst nicht als UN-Verpackung geprüft.
Kann ich eine Holzpalette für Gefahrgut verwenden?
Ja, abhängig vom Stoff und von den Vorschriften. Holzpaletten sind üblich, sollten aber bei auslaufenden Flüssigkeiten oder Stoffen, die mit Holz reagieren können, vermieden werden und müssen im internationalen Versand ISPM-15-behandelt sein.
Quellen
- IMDG Code Part 5, Chapter 5.1 (5.1.2 Use of overpacks) — umwelt-online
- Marking and labelling of dangerous goods in overpack or unit loads — Shashi Kallada
- Overpacks in dangerous goods logistics — Racklify
- Draft Code Edition 7.7, Part 5 — National Transport Commission (Australia)
